Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61371
FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13 (https://dejure.org/2015,61371)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.06.2015 - 4 K 50/13 (https://dejure.org/2015,61371)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 4 K 50/13 (https://dejure.org/2015,61371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,61371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnungsbescheid über Einkommensteuer 2010; Zur Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abrechnungsbescheid über ESt 2010: Zur Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines Ehegatten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuervorauszahlungen bei Ehegatten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1929
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Dies gelte nach dem Urteil des BFH vom 30. September 2008 (VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38) auch dann, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet sei.

    Damit ist damit notwendig verbunden, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von den für die Einkommensteuer relevanten Verhältnissen erhält (Frotscher, a.a.O. S. 132 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BStBl II 2009, 38).

    Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder anderslautenden Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. Urteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, keinen zwingenden Hinweis auf eine anderweitige Tilgungsabsicht zu lässt und das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, anstellen kann oder muss (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N.).

    Er hat hierzu ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen nicht abgeschätzt werden kann, ob die spätere Steuerveranlagung überhaupt einen auf Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch ergibt, ob das Insolvenzverfahren weiter andauert oder ob der Anspruch ggf. nachträglich der Insolvenzmasse zugeführt wird (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N.).

    Abgesehen davon kann auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren eines der Ehegatten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der andere Ehegatte Gründe hat, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken, weil z.B. der Antrag auf Zusammenveranlagung der Eheleute der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf und deshalb möglicherweise Absprachen mit diesem über eine teilweise Auskehrung des Erstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse bestehen, oder gerade die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund für den nicht insolventen Ehepartner ist, auch auf die Schuld des jeweils anderen zu leisten, um diesen bei der Befriedigung der Gläubiger zu unterstützen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N).

    Die von ihm geleisteten Zahlungen wurden damit für Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet und sind deshalb nach Köpfen zwischen ihnen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder anderslautenden Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. Urteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    Nachträgliche Veränderungen sind für die Beurteilung der Tilgungsabsicht unerheblich, weil es nur darauf ankommt, wie sich die Umstände dem FA im Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06
    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Maßgeblich ist, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung darstellen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

    Nachträgliche Veränderungen sind für die Beurteilung der Tilgungsabsicht unerheblich, weil es nur darauf ankommt, wie sich die Umstände dem FA im Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder anderslautenden Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. Urteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).
  • BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Es kommt daher für die Erstattungsberechtigung nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. März 2010 VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412; BFH-Beschluss vom 18. April 2013 VII B 66/12, BFH/NV 2013, 1217).
  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Akteneinsicht im Konkursverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Revision eingelegt - BFH-Az.: VII R 22/15.
  • BFH, 15.06.2000 - IX B 13/00

    Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Kommt es zur Zusammenveranlagung, tritt der Insolvenzverwalter in Bezug auf die sich aus der Zusammenveranlagung ergebenden Steuerforderungen und Steuererstattungsansprüche an die Stelle des insolventen Ehegatten (vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 8. Aufl. S. 130; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000, IX B 13/00, BStBl II 2000, 431).
  • BFH, 18.04.2013 - VII B 66/12

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Es kommt daher für die Erstattungsberechtigung nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. März 2010 VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412; BFH-Beschluss vom 18. April 2013 VII B 66/12, BFH/NV 2013, 1217).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Es kommt daher für die Erstattungsberechtigung nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. März 2010 VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412; BFH-Beschluss vom 18. April 2013 VII B 66/12, BFH/NV 2013, 1217).
  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13
    Mit der fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren daran fest, dass der Erstattungsanspruch ihm insgesamt zuzurechnen sei und meint, dass sein Sachverhalt mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 5. April 1990 (VII R 2/89, BStBl II 1990, 717) vergleichbar sei.
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2015  4 K 50/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht